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BFSG und Onlineshops: Wer ist wirklich betroffen — und was 2026 tatsächlich droht

Stand: 2. September 2026 · Lesezeit etwa 7 Minuten

Kurz gefasst: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Onlineshops seit dem 28. Juni 2025. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist echt — und sie läuft nicht aus. Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, ist als Dienstleister vom BFSG befreit. Anders lautende Behauptungen kursieren; sie stimmen nicht.

Das größere praktische Risiko ist nicht die Behörde, sondern die Abmahnung.

Was seit dem 28. Juni 2025 gilt

Onlineshops fallen als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ unter § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG. Maßgeblich ist das Angebot an Verbraucherinnen und Verbraucher: Wer im B2C-Bereich verkauft, ist grundsätzlich erfasst — unabhängig davon, ob der Shop fünf oder fünfhundert Artikel führt.

Die Übergangsbestimmungen des § 38 BFSG werden hier häufig missverstanden. Sie erlauben, bestimmte Produkte noch bis zum 27. Juni 2030 weiterzuverwenden. Für den Shop selbst gilt diese Frist nicht. Wer darauf wartet, wartet auf eine Übergangsfrist, die ihn nichts angeht.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme, genau

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert das Kleinstunternehmen. Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen:

Bei den Beschäftigten zählen Teilzeitkräfte anteilig und Leiharbeitnehmer mit. Auszubildende zählen nicht mit.

Liegt beides vor, ist Ihr Shop als Dienstleistung vom BFSG ausgenommen — nach § 3 Abs. 3 BFSG.

Die Falle liegt woanders. Die Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen. Wer daneben Produkte im Sinne des BFSG in Verkehr bringt — etwa Hardware, Zahlungsterminals oder E-Book-Reader —, ist dafür nicht befreit. Ein kleiner Händler, dessen Shop ausgenommen ist, kann für ein von ihm vertriebenes Gerät sehr wohl in der Pflicht stehen.

Verbreitete Falschinformation: „Die Ausnahme für Kleinstunternehmen endet am 1. Januar 2027.“

Das trifft nicht zu. Weder das Gesetz noch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit noch die einschlägige anwaltliche Kommentierung nennen ein Ablaufdatum für diese Ausnahme. Wir haben beide Quellen vor Veröffentlichung dieses Artikels geprüft. Die Behauptung stammt, soweit ersichtlich, aus Anbieter-Marketing — nicht aus einer Rechtsquelle.

Prüft die Marktüberwachung 2026 Shops automatisiert?

Diese Behauptung kursiert derzeit in verschiedenen Varianten: die Marktüberwachungsbehörden würden ab dem dritten Quartal 2026 mit automatisierten Werkzeugen tausende Onlineshops durchleuchten.

Für diese Behauptung finden wir keine amtliche Grundlage. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beschreibt die Marktüberwachungsstellen als Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher zur Meldung vorhandener Barrieren. Von einer flächendeckenden, automatisierten Prüfkampagne ist dort nicht die Rede — und auch nicht in der uns bekannten anwaltlichen Kommentierung.

Das heißt nicht, dass nichts passiert. Es heißt: Der Auslöser ist nach derzeitigem Stand in aller Regel eine Meldung — von einem Kunden, einem Verband oder einem Wettbewerber —, nicht ein automatischer Scan aus dem Nichts.

Wir halten das für eine wichtige Unterscheidung. Wer Ihnen mit einer Behördenwelle Angst macht, für die es keine Quelle gibt, verkauft Ihnen Dringlichkeit, nicht Barrierefreiheit.

Was tatsächlich droht

Bußgeld: bis zu 100.000 Euro

§ 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG sieht für Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen sowie für das Fehlen der vorgeschriebenen Informationen ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor. Das ist der Rahmen, nicht der Regelfall — aber es ist die Zahl, die im Gesetz steht.

Die Abmahnung — das realistischere Risiko

Praktisch relevanter als das Bußgeld ist der wettbewerbsrechtliche Weg. Ein Verstoß gegen das BFSG kann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellen, weil das BFSG als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist.

Der Unterschied ist wesentlich: Eine Behörde muss tätig werden wollen und Ressourcen haben. Ein Wettbewerber oder ein Verband braucht beides nicht. Er braucht nur Ihre Shopseite und einen Anwalt — und beides ist reichlich vorhanden.

Die unverhältnismäßige Belastung ist kein Freibrief

§ 17 BFSG erlaubt eine Ausnahme, wenn die Umsetzung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Wer sich darauf beruft, muss das allerdings dokumentieren, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden und die Beurteilung alle fünf Jahre erneuern.

In der Praxis ist das für einen durchschnittlichen Shop selten der günstigere Weg. Der Aufwand für die belastbare Dokumentation liegt häufig in derselben Größenordnung wie der Aufwand, die offensichtlichen Mängel schlicht zu beheben.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Klären Sie zuerst, ob Sie überhaupt betroffen sind. Zählen Sie Beschäftigte (Teilzeit anteilig) und prüfen Sie Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme gegen die Zwei-Millionen-Grenze. Diese fünf Minuten ersparen Ihnen möglicherweise das gesamte Projekt.
  2. Prüfen Sie, ob Sie daneben Produkte im Sinne des BFSG vertreiben. Die Dienstleistungsausnahme hilft Ihnen dort nicht.
  3. Verschaffen Sie sich einen Befund, bevor Sie jemanden beauftragen. Ein automatisierter Test findet die mechanischen Mängel, die in Beanstandungen tatsächlich vorkommen — fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder, unzureichende Kontraste, fehlende Sprachauszeichnung. Das sagt Ihnen, wie groß das Problem ist, bevor Sie Geld ausgeben.
  4. Beheben Sie zuerst, was den Kauf blockiert. Ein unbeschriftetes Feld im Checkout wiegt schwerer als hundert kosmetische Hinweise, weil nur eines davon jemanden am Kaufen hindert.
  5. Dokumentieren Sie, was Sie wann geprüft und behoben haben. Wenn eine Beanstandung kommt, ist der Nachweis, dass Sie aus eigenem Antrieb geprüft und nachgebessert haben, das nützlichste Dokument, das Sie besitzen.
  6. Veröffentlichen Sie eine Barrierefreiheitserklärung. Ihr Fehlen ist eigenständig angreifbar und zugleich der am schnellsten behobene Mangel.

Ein Hinweis, den Sie von Anbietern selten hören

Automatisierte Tests finden etwa ein Drittel der Barrieren. Sie können nicht beurteilen, ob ein Alternativtext den Bildinhalt tatsächlich sinnvoll wiedergibt, ob die Überschriftenstruktur den Inhalt beschreibt, ob eine Person mit Tastatur den Kauf zu Ende führen kann oder ob eine Fehlermeldung verständlich ist.

Ein sauberes Testergebnis ist deshalb keine Konformitätserklärung. Wer Ihnen ein Werkzeug verkauft, das „BFSG-Konformität herstellt“, verspricht etwas, das kein Werkzeug leisten kann. Overlay-Widgets, die Barrierefreiheit per Skript nachträglich „reparieren“, sind dafür das bekannteste Beispiel — gegen einen großen Anbieter dieser Kategorie ist die US-Handelsbehörde FTC wegen irreführender Werbung vorgegangen.

Der belastbare Weg ist unspektakulär: die mechanischen Mängel im eigenen Theme beheben, das Ergebnis dokumentieren und den Rest von einem Menschen prüfen lassen.

Quellen

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 2. September 2026 wieder und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die genannten Paragrafen und Beträge wurden vor Veröffentlichung anhand der oben genannten Quellen geprüft.

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