BFSG-Abmahnung erhalten: Was Sie in den ersten 48 Stunden tun sollten
Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht. Nicht heute, nicht morgen, nicht „zur Sicherheit“. Sie ist regelmäßig weiter gefasst als der Vorwurf und bindet Sie auf Jahrzehnte.
Ignorieren Sie sie ebenfalls nicht. Die nächste Stufe ist die einstweilige Verfügung, und die ist erheblich teurer.
Die Frist ist kurz, weil sie kurz sein soll. Sie ist gesetzt, nicht gesetzlich — und in der Praxis verlängerbar.
Und ein Punkt, den viele nicht kennen: Bei bestimmten Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr kann ein Mitbewerber seine Abmahnkosten nach § 13 Abs. 4 UWG von vornherein nicht ersetzt verlangen. Dazu unten mehr — mit der gebotenen Einschränkung.
Was da eigentlich in Ihrem Briefkasten liegt
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung besteht fast immer aus denselben vier Teilen:
- der Vorwurf — hier: Ihr Onlineshop verstoße gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und dieser Verstoß sei zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG;
- eine vorformulierte Unterlassungserklärung zum Unterschreiben;
- eine Kostennote für die Anwaltskosten der Gegenseite;
- eine Frist, meist zwischen fünf und zehn Tagen, gelegentlich kürzer.
Der Aufbau ist darauf ausgelegt, dass Sie unter Zeitdruck das Einfachste tun: unterschreiben und zahlen. Genau das ist in aller Regel die teuerste Reaktion.
Fehler 1: Die beigefügte Erklärung unterschreiben
Die beigelegte Unterlassungserklärung ist strafbewehrt. Sie versprechen darin, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Drei Eigenschaften machen sie gefährlich:
- Sie ist meist weiter formuliert als der Vorwurf. Abgemahnt wird ein fehlendes Formularlabel; unterschrieben wird eine Erklärung, die weit darüber hinausreicht.
- Sie wirkt praktisch unbefristet. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung begleitet Ihr Unternehmen dauerhaft.
- Sie schafft ein neues, eigenes Risiko. Nach der Unterschrift muss Ihnen niemand mehr einen Gesetzesverstoß nachweisen. Es genügt der Verstoß gegen Ihre eigene Erklärung — und dann wird die Vertragsstrafe fällig. Bei einer Website, die sich durch Theme-Updates und neue Produktseiten ständig ändert, ist das ein dauerhaft offenes Tor.
Es gibt einen etablierten Weg, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ohne diese Falle: die modifizierte Unterlassungserklärung — enger gefasst, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, oft mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem sogenannten Hamburger Brauch. Das gehört in anwaltliche Hände; wichtig ist hier nur, dass es diesen Weg gibt.
Fehler 2: Nicht reagieren
Die Abmahnung ist für die Gegenseite der günstige Weg. Reagieren Sie nicht, folgt regelmäßig der Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Die ergeht unter Umständen ohne mündliche Verhandlung, und die Kosten liegen deutlich über denen der Abmahnung.
Nichtstun ist damit keine kostenlose Option. Es ist die teure Option mit Aufschub.
Fehler 3: Selbst antworten
Eine sachliche E-Mail „zur Klarstellung“ erscheint vernünftig und ist es selten. Formulierungen wie „das haben wir inzwischen behoben“ oder „das war ein Versehen“ können als Zugeständnis gelesen werden. Sie verhandeln mit einer Kanzlei, die diesen Vorgang womöglich hundertfach im Jahr führt.
Die Frist ist verhandelbar
Die genannte Frist ist von der Gegenseite gesetzt, nicht vom Gesetz. Eine anwaltlich beantragte Fristverlängerung um einige Tage ist üblich und wird häufig gewährt — schon weil die Gegenseite ebenfalls kein Interesse an einem Verfahren hat, wenn eine Einigung möglich ist.
Das ist der eigentliche Grund, weshalb die ersten 48 Stunden zählen: nicht, um zu unterschreiben, sondern um anwaltliche Vertretung zu beauftragen und Fristverlängerung beantragen zu lassen.
§ 13 Abs. 4 UWG — fragen Sie Ihre Anwältin ausdrücklich danach
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (in Kraft im Wesentlichen seit dem 2. Dezember 2020) wurde der Abmahnkostenersatz für bestimmte Fallgruppen gestrichen.
Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ausgeschlossen, wenn ein Mitbewerber wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien abmahnt. Der Gesetzgeber wollte damit gerade die Massenabmahnung wegen fehlender Pflichtangaben unattraktiv machen — das klassische Beispiel ist die Impressumspflicht.
Und jetzt die Einschränkung, die Ihnen kein Ratgeber ersparen kann.
Ob diese Vorschrift auf eine BFSG-Abmahnung greift, hängt davon ab, was genau beanstandet wird. Das BFSG enthält beides: Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung und daneben Informationspflichten. Für den Informationsteil liegt die Anwendung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nahe. Für den Gestaltungsteil ist das deutlich weniger eindeutig, und uns ist keine gefestigte höchstrichterliche Klärung bekannt.
Wir behaupten hier also nicht, dass Sie die Kosten nicht schulden. Wir sagen: Das ist eine konkrete, benennbare Frage, die Ihre Anwältin prüfen sollte — und die in der ersten Antwort an die Gegenseite eine Rolle spielen kann. Fragen Sie ausdrücklich danach, statt die Kostennote ungeprüft zu begleichen.
Wenn die Abmahnung selbst missbräuchlich ist
§ 8c UWG erklärt die missbräuchliche Geltendmachung für unzulässig und nennt Anhaltspunkte. Typische Indizien sind ein auffälliges Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigenem Geschäftsbetrieb, erkennbar überhöhte Gegenstandswerte oder unangemessen hohe Vertragsstrafen.
Liegt Missbrauch vor, können Sie Ihrerseits Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten verlangen. Ebenfalls aus der Reform von 2020: Der fliegende Gerichtsstand wurde für diese Fälle weitgehend abgeschafft, was die Wahl eines besonders abmahnfreundlichen Gerichts erschwert.
Das heißt nicht, dass jede Abmahnung missbräuchlich ist — die meisten sind es nicht, und viele Vorwürfe treffen inhaltlich zu. Es heißt: Es lohnt sich, hinzusehen.
Was Sie parallel tun sollten
Während Ihre Anwältin die formale Seite bearbeitet, gibt es eine zweite Spur, die Sie selbst vorantreiben können — und die Ihre Position spürbar verbessert:
- Verschaffen Sie sich einen eigenen Befund. Prüfen Sie Ihren Shop selbst gegen die WCAG 2.1 AA. Sie müssen wissen, ob der Vorwurf zutrifft, bevor Sie über Ihre Antwort entscheiden. Ein automatisierter Test findet die mechanischen Mängel, um die es in solchen Schreiben nahezu immer geht.
- Beheben Sie zuerst, was den Kauf blockiert. Unbeschriftete Checkout-Felder, Bilder ohne Alternativtext, unzureichende Kontraste, fehlende Sprachauszeichnung.
- Dokumentieren Sie mit Datum. Was wurde wann geprüft, was wann behoben. Der Nachweis, dass Sie aus eigenem Antrieb geprüft und nachgebessert haben, ist das nützlichste Dokument, das Ihre Anwältin von Ihnen bekommen kann.
- Veröffentlichen Sie eine Barrierefreiheitserklärung. Ihr Fehlen ist eigenständig angreifbar und zugleich der am schnellsten behobene Punkt.
Beheben allein räumt die Wiederholungsgefahr rechtlich nicht aus — dafür braucht es die Unterlassungserklärung in der richtigen Fassung. Aber es entzieht dem Vorwurf die Grundlage für die Zukunft, und es verändert den Ton der Auseinandersetzung.
Und eine unbequeme Wahrheit
In den meisten dieser Fälle trifft der Vorwurf inhaltlich zu. Nahezu jeder Onlineshop besteht diese Prüfungen nicht. Die nützliche Frage ist deshalb selten „wie wehre ich das ab“, sondern „wie behebe ich es nachweisbar und schnell, ohne mehr zuzugestehen als nötig“.
Vorsicht ist geboten bei Anbietern, die Ihnen jetzt eine Sofortlösung verkaufen wollen. Ein nachträglich eingebundenes Widget macht Ihren Shop nicht barrierefrei — die US-Handelsbehörde FTC hat 2025 gegen einen der größten Anbieter dieser Kategorie eine Zahlung von einer Million US-Dollar wegen irreführender Werbung durchgesetzt.
Quellen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 3a, § 8c, § 13 Abs. 4 Nr. 1, § 14
- Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, in Kraft im Wesentlichen seit 2. Dezember 2020
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 37 Abs. 1 Nr. 8
- Federal Trade Commission, Vergleich mit accessiBe über 1 Mio. US-Dollar, 2025
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und begründet kein Mandatsverhältnis. Er beschreibt allgemeine Abläufe nach dem Stand vom 2. September 2026. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, beauftragen Sie eine im Wettbewerbsrecht tätige Anwältin oder einen entsprechenden Anwalt — und zwar bevor die Frist abläuft.
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