Barrierefreiheitserklärung erstellen: kostenloser Generator für Onlineshops
Seit dem 28. Juni 2025 muss ein Onlineshop, der unter das BFSG fällt, eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Was hineingehört, steht in Anlage 3 des Gesetzes: eine Beschreibung der Dienstleistung, wie man sie nutzt, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Diese Seite macht zwei Dinge. Schritt 1 prüft in vier Fragen, ob das BFSG für Ihren Shop überhaupt gilt. Schritt 2 schreibt die Erklärung aus Ihren Angaben, zum Kopieren in Ihren Shop.
Schritt 1: Gilt das BFSG für Ihren Shop?
Die Erklärung erstellen Sie in Schritt 2. Ob Ihr Shop die Anforderungen selbst erfüllt, zeigt die kostenlose Prüfung einer Seite.
Schritt 2: Ihre Angaben
Ihre Erklärung
Wo die Erklärung hingehört
Auf eine eigene Seite, die von jeder Seite des Shops aus erreichbar ist. Üblich ist ein Link „Barrierefreiheit“ im Fußbereich, neben Impressum und Datenschutz.
- Shopify: Onlineshop › Seiten › Seite hinzufügen. Im Editor auf „<>“ (HTML anzeigen) klicken, das kopierte HTML einfügen, speichern. Dann unter Onlineshop › Navigation die Seite ins Fußzeilen-Menü aufnehmen.
- WooCommerce: Seiten › Erstellen, einen Block „Individuelles HTML“ einfügen, das HTML hineinkopieren, veröffentlichen. Dann unter Design › Menüs (oder im Website-Editor) in die Fußzeile aufnehmen.
- Shopware und andere: eine Inhalts- oder Erlebniswelt-Seite anlegen und den Text oder das HTML einfügen.
Die Seite selbst muss barrierefrei sein. Das kopierte HTML enthält nur Überschriften, Absätze und Listen und übernimmt das Aussehen Ihres Themes. Aktualisieren Sie die Erklärung, wenn sich am Shop etwas Wesentliches ändert, und das Prüfdatum gleich mit.
Was die Erklärung nicht ersetzt
Die Erklärung erfüllt die Informationspflicht. Die eigentliche Pflicht ist der Shop selbst: Er muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Eine Erklärung, die „teilweise“ sagt und die Lücken offen benennt, ist ehrlich. Ein Shop, der dabei nichts behebt, bleibt angreifbar.
Wo Ihr Shop steht, zeigt eine automatische Prüfung in wenigen Minuten: fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Felder, zu schwache Kontraste. Für den ersten Überblick eignen sich WAVE, Lighthouse oder unsere kostenlose Prüfung, die die Mängel einer Seite auflistet. Automatisierte Werkzeuge finden etwa ein Drittel der Barrieren; den Rest prüft ein Mensch.
Häufige Fragen
Muss die Marktüberwachungsbehörde wirklich in die Erklärung?
Ja. Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d BFSG verlangt „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“. Das ist eine deutsche Ergänzung gegenüber der EU-Richtlinie, und sie wird häufig vergessen.
Was passiert, wenn die Erklärung fehlt?
Fehlende oder unvollständige Informationen sind ein eigener Verstoß. Die Behörde setzt zunächst eine Frist; das Bußgeld kann nach § 37 BFSG bis zu 100.000 Euro betragen. Daneben kann ein Wettbewerber abmahnen. Die Erklärung ist der am schnellsten behobene Punkt.
Ich bin Kleinstunternehmen. Brauche ich trotzdem eine?
Für den Shop als Dienstleistung nicht. Die Ausnahme hat kein Ablaufdatum. Manche Shops veröffentlichen trotzdem eine Erklärung, weil Kunden danach fragen; Pflicht ist es nicht.
Muss ich die Erklärung irgendwo einreichen?
Nein. Sie wird im Shop veröffentlicht. Eine Meldung an die Behörde ist nur nötig, wenn Sie sich auf eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung (§ 17 BFSG) berufen.
Was passiert mit meinen Angaben?
Nichts. Die Erklärung wird in Ihrem Browser erstellt. Damit nichts verloren geht, wenn Sie die Seite schließen, wird das Formular nur in Ihrem Browser zwischengespeichert. „Formular leeren“ löscht es.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3, § 17, § 37 und Anlage 3 (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSGV)
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), Anhang V
- IT-Recht Kanzlei: Update zur Barrierefreiheitserklärung, zuständige Aufsichtsbehörde
Keine Rechtsberatung. Der Generator erstellt einen Text aus Ihren Angaben. Ob er auf Ihren Shop passt, und ob Ihre Angaben stimmen, prüfen Sie selbst oder lassen es anwaltlich prüfen. Stand der Angaben: 10. Oktober 2026.
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